Das Recht am eigenen Bild
Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht wird als „Recht am eigenen Bild“ bezeichnet und ist ein Teil des sogenannten Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen.
Nach intensiver Beschäftigung mit § 22 und §23 KunstUrhG habe ich folgende Entscheidung getroffen:
§23 (1) Satz 1 besagt, dass »Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte« ohne die erforderliche Einwilligung nach §22 verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.
Sollte ein berechtigtes Interesse einer abgebildeten Person verletzt werden, (§22 (2)), erlischt die Befugnis der Verbreitung und Zurschaustellung.
Walking Football Turniere sind Ereignisse der Zeitgeschichte und dürfen daher dokumentiert werden.
Eine Veröffentlichung von Bildern ist somit zulässig.